Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kerweverein 04 Nieder – Ramstadt.

Der Verein hat seinen sitz in Mühltal / Nieder-Ramstadt.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Kerweverein 04 Nieder-Ramstadt hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Tradition der Kirchweih zu erhalten. Der Verein möchte Veranstaltungen durchführen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind die Vereinstätigkeit zu unterstützen. Der Eintritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Wird die Aufnahme abgelehnt, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Tod und Austritt. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

 

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Rechner und vier Beisitzern. Der amtierende Kerwevadder ist Kraftamtes Mitglied im Vorstand. Vorstand im Sinne vom §26 Abs. 2.BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.

 

§ 13 Haftung

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 13 a) Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Kindertagesstätte der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Ramstadt.

 

§ 14 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Amtszeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist zu jeder Sitzung zu laden, er besitzt Stimmrecht. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung sinngemäß. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben ebenfalls Ausschüsse bilden. Die Amtszeit wird vorn Vorstand bestimmt, sie endet spätestens mit der des Vorstandes.

 

§ 15 Abteilungen

Übersteigt die Anzahl der Anhänger einer Arbeitsgruppe einer fördernden oder kulturellen Betätigung die Zahl 10, so können diese Mitglieder sich in Form einer Abteilung konstituieren. Die Abteilungen üben ihren fördernden und kulturellen Vereinsbetrieb in Übereinstimmung mit dem Vorstand in weitgehender Selbstverwaltung aus, soweit dies von den Abteilungen gewünscht wird. Mindestens einmal jährlich, und zwar vor der Jahresmitgliederversammlung des Vereins, ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Hierzu lädt der Abteilungsleiter im Einvernehmen die dem Vorsitzenden ein. Der Vorsitzende hat in der Abteilungsversammlung Rederecht. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter und Stellvertreter sowie bei Bedarf auch Beisitzer, deren Zahl und Funktion die Abteilungsversammlung bestimmt. Sie bilden gemeinsam die Abteilungsleitung, deren Amtszeit mit der des Vorsitzenden übereinstimmt. Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins. Bis dahin ist eine vorläufige Bestätigung durch den Vorstand erforderlich Der Abteilungsleitung steht die Vertretungsmacht nach außen nur im Rahmen des laufenden Abteilungsbetriebes zu. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Mitgliederversammlung und Vorstand sinngemäß.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch mindestens 7 Mitglieder des Vereins in Kraft.